Volltextsuche auf: https://app.waiblingen.de
Das Rathaus

Dienstleistung

Flächennutzungsplan einsehen

Im Flächennutzungplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte Art der Bodennutzung und damit die langfristige städtebauliche Entwicklung dar.

Aus dem Plan können Sie beispielsweise ablesen, wo im Stadtgebiet

Wohnbauflächen
Gewerbe- und Industrieflächen,
Grünflächen oder
Verkehrsflächen geplant sind.

Die dazu gehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Vertiefende allgemeine Informationen über den Flächennutzungsplan finden sie hier.

zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Grundstück befindet

Formular & Online-Prozess
Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Flächennutzungsplan einsehen
Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.

Die Städte und Gemeinden müssen den für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Entwurf des Flächennutzungsplans im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren über das länderübergreifende UVP-Portal zugänglich machen. Einige Gemeinden haben über das Portal zudem ihren bereits geltenden Flächennutzugsplan zugänglich gemacht.

Erforderliche Unterlagen

Informationen zu Planungsvorstellungen; Übersichtslageplan

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

Für Kopien von Ausschnitten oder des gesamten FNP werden Gebühren erhoben.

Rechtsbehelf

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 6 Absatz 5 Satz 3 BauGB Einsicht in den Flächennutzungsplan
  • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 6a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
Vertiefende Informationen

UVP-Portal

Menü zurück Seite
neu laden
zur
Startseite
mehr
Infos
Hilfe schließen
Direkt nach oben