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Garage/Carport/Gerätehütte/Überdachung/Nebenanlage

Ob eine Gerätehütte, eine Garage oder eine Überdachung (sogenannte Nebenanlagen) auf einem Grundstück baurechtlich zulässig ist, richtet sich nach einer Vielzahl von Bestimmungen. Da die Regelungen für einzelne Grundstücke im Stadtgebiet ganz unterschiedlich ausfallen können, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem IC Bauen Kontakt aufzunehmen und sich nach den jeweiligen Vorgaben für das Grundstück zu erkundigen.

Auf dieser Seite erhalten Sie zunächst einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Formulare & Online-Prozesse
Voraussetzungen
Zum einen müssen die Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) eingehalten werden. Demnach ist für eine Garage oder einen Carport immer dann eine Baugenehmigung erforderlich, wenn sie größer als 30 Quadratmeter Grundfläche ausgeführt werden sollen oder ihre mittlere Höhe mehr als 3,00 m beträgt. Eine Gerätehütte ist bis zu einer Größe von 40 Kubikmeter umbauten Raum verfahrensfrei.
Ein Carport ist dabei im Baurecht einer Garage gleichgestellt.

Falls das Gebäude auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden soll, darf die Grenzbebauung zu privaten Nachbargrundstücken hin nicht höher als 3,00 m werden, max. 9,00 m lang an einer Grundstücksgrenze sein und über alle Grenzen hinweg max. 15,00 m an die Grenze angebaut werden. Die "Wandfläche" zum Nachbarn darf dabei an einer Grenze max. 25,00 Quadratmeter groß werden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Abstand zur Nachbargrenze von weniger als 2,50 m eingehalten wird. Als "Wand" wird dabei bereits die Fläche zwischen zwei Pfosten z.B. eines Carports und dem Dach angesehen.

Entlang einer Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin sind diese Maße unbeachtlich, aber nur soweit die Straße mindestens 5,00 m breit ist.

Für den Fall, dass nicht direkt an eine Nachbargrenze angebaut und ein Abstand bestehen bleiben soll, muss dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen, um einen sogenannten Schmutzwinkel zu vermeiden.

Ein Vordach muss bei den Berechnungen ab 0,60 m Dachvorstand mit eingerechnet werden.

Eine Terrassenüberdachung ist im Innenbereich bis zu einer Fläche von 30,00 Quadratmeter verfahrensfrei, muss aber ebenfalls den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten.


Daneben müssen auch die Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans (städtische Satzung) eingehalten werden.

Wenn das Gebäude einer Regelung im Bebauungsplan nicht entspricht, z.B. eine Baugrenze überschritten oder die Dachform nicht eingehalten wird, muss vorab eine Befreiung/Ausnahme beantragt werden. Auch wenn das Gebäude so klein ausgeführt wird, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine entsprechende Bewilligung notwendig.

Die Zulässigkeit kann bei einzelnen Grundstücken ganz unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welcher Bebauungsplan gilt. Auskunft erteilt das IC Bauen.

Im Innenbereich, also innerhalb von Ortschaften, können Nebenanlagen durch entsprechende Regelungen im Bebauungsplan verfahrensfrei sein, müssen jedoch die oben genannten Vorgaben einhalten.

Im Außenbereich (Streuobstwiese etc.) darf regelmäßig nur eine Gerätehütte mit maximal 20,00 Kubikmeter Rauminhalt auf einem Grundstück aufgestellt werden. Bevor Sie eine Gerätehütte im Außenbereich errichten, können Sie die geplante Hütte bei uns formlos anzeigen. Ein Anzeigeformular steht Ihnen auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Liegt das Grundstück z.B. in einem Landschaftsschutzgebiet, sind noch weitergehende Anforderungen zu beachten. Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter folgendem Link http://www.rems-murr-kreis.de

In einem Gartenhausgebiet dürfen Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften erstellt werden. Diese Häuser dürfen dabei auch stundenweise als Aufenthaltsraum genutzt werden, aber nicht zum Übernachten.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen für die Antragstellung:
•Bauantrag (Formularsatz)
•Baubeschreibung (Material, ggf. Dachbegrünung etc.) mit Baukosten (ebenfalls ein Formularsatz)
•Im Bewilligungsfall ist ein formloser Antrag mit formloser Baubeschreibung ausreichend
•Lageplan im Maßstab 1 : 500 unter Angabe der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, auf dem das geplante Gebäude rot dargestellt ist
•Ansichten, Grundriss, Schnitt im Maßstab 1 : 100
•Angaben, wie insbes. Dachflächen an die Entwässerung angeschlossen werden.

Bitte alle Unterlagen mit Datum und Unterschrift versehen.
Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde. Die genaue Höhe der Gebühr kann erst nach Antragstellung berechnet werden.
Sonstiges
Des Weiteren finden Sie unten einen Vorschlag für eine Geschirrhütte im Nichtlandschaftsschutzgebiet.
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