Dienstleistung
Niederschlagswassergebühren
Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 2 S 2938/08), dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind nun verpflichtet, die Gebühr für die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser getrennt und ensprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben, indem auch das auf dem Grundstück anfallende und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Niederschlagswasser bei der Gebührenbemessung berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
Informationen zur Abwassergebühr: Broschüre
Seit 01.01.2013 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,48 €.
Ab 01.01.2021 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,47 €.
Ab 01.01.2024 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,43 €.
Kommunalabgabengesetz