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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen

Berufsunfähige Versicherte haben die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beantragen.

Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu gesunden Menschen weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich sowohl auf Ihren bisherigen als auch auf einen anderen Ihnen zumutbaren Beruf.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben haben.

Bei Berechnung der Rente wird auch immer geprüft, ob eine zusätzliche - „fiktive“ - Zeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass vor allem bei Inanspruchnahme der Rente in jungen Jahren die Berechnung der Renten nur aus den eingezahlten Beiträgen zu einer geringen Rentenhöhe führen würde.

Diese zusätzliche – „fiktive“ - Zeit wird Zurechnungszeit genannt und ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Hierdurch werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt hätten.

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Befristung der Rente:

  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie befristet gezahlt. Befristete Renten beginnen frühestens ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben. Eine befristete Rente kann im Rahmen eines Weitergewährungsverfahrens verlängert werden.
  • Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, dass sich Ihre geminderte Leistungsfähigkeit bessern wird, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von Anfang an unbefristet. Die Rente beginnt dann frühestens mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gestellt haben
Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Adalbert-Stifter-Straße 105
70437 Stuttgart
zuständige Stelle
  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
  • die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
  • für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater
Formular & Online-Prozess
Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen
Voraussetzungen

Diese Rente können Personen erhalten, die

  • vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind,
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen (das heißt 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).

Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Beispiel aufgrund einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist, kann ein Rentenanspruch unter "erleichterten Bedingungen" bestehen. Wir empfehlen Ihnen sich gegebenenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Verfahrensablauf

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müssen Sie beantragen.

Sie können Ihren Antrag bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen. Die Aufgaben der Ortsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat seit 01.01.2021 die Stadt Waiblingen übernommen.
Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin unter 07151/5001-2688. Die Antragstellung findet in der Marktgasse 5, 1.OG, Räume der Ortsbehörde in 71332 Waiblingen, statt.

Hinweis: Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie gleichzeitig auch Rat und Hilfe zum Thema Rente.

Oder möchten Sie den Antrag in Papierform selbst ausfüllen? Die Formulare hierzu liegen bei den zuständigen Stellen für Sie bereit. Sie können die Formulare auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg herunterladen.

Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie dann bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit dem Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger beginnt das Rentenverfahren.

Wird Ihr Antrag anerkannt, überweist der Renten Service der Deutschen Post AG die Rente monatlich auf das im Rentenantrag angegebene Konto.

Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sollten Sie unverzüglich dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Vordrucke gibt es bei jeder Postfiliale. Der Renten Service meldet die Daten automatisch an die Rentenversicherung weiter.

Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Rente am Ende des Kalendermonats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie wird am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls vorhandene ärztliche Unterlagen wie beispielsweise Befundberichte, Facharztgutachten, Krankenhausentlassungsberichte

Frist/Dauer
  • Antragstellung für befristete Renten:
    bis zum Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
  • Antragstellung für unbefristete Renten:
    bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung

Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung wenige Wochen. Sie ist individuell davon abhängig, ob beispielsweise zusätzliche fachärztliche Untersuchungen notwendig sind.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsbehelf

- Widerspruch

- Klage

Sonstiges

Zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dürfen Sie begrenzt hinzuverdienen. Informieren Sie sich vor der Arbeitsaufnahme über die Hinzuverdienstgrenzen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch

  • § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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