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Das Rathaus

Dienstleistung

Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, können von der Hundesteuer befreit werden.

zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

Formulare & Online-Prozesse
Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Hundesteuer - Hund online anmelden
PDF-Formular zum Ausdrucken Hundesteuer Anmeldung
Voraussetzungen

Sie halten einen Hund.

Verfahrensablauf

Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Stadtverwaltung.

Frist/Dauer

Sie müssen in der Regel den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie einen Hund halten,
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind oder
  • wenn der Hund 3 Monate alt wird.

Kosten/Leistung

Die Stadt Waiblingen regelt die Erhebung der Hundesteuer in der Hundesteuersatzung. Die Hundesteuer beträgt für den Ersthund 120,- € und für den ersten Kampfhund 840,- €. Für jeden zweiten oder weiteren Hund werden 240,- € erhoben sowie 1.680,- € für jeden zweiten oder weiteren Kampfhund. Nach Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke. Sollten Sie diese verlieren, können Sie gegen eine Gebühr von 3,00 € eine Ersatzmarke erhalten.

Hinweis: Möglicherweise steuerfrei sind:

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.

Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

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