Dienstleistung
Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird verzeichnet, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen.
- Wohnungseigentum oder Sondereigentum zu begründen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen Sie für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechtes in das Grundbuch vorlegen. Nur durch vorherige Eintragung in das Grundbuch können Sie Ihr Wohnhaus in Wohnungseigentum aufteilen.
keine
Bitte reichen Sie den Antrag sowie die weiteren Unterlagen persönlich während den Öffnungszeiten im Marktdreieck, 2. OG, im IC Bauen ein. Hierfür muss kein Termin vereinbart werden. Den Antrag erhalten Sie auch bei Ihrer persönlichen Vorsprache.
Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.
- Lageplan
- Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 100
Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.
keine
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes