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Das Rathaus

Dienstleistung

Anzeige - Lärmbelästigung melden

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.

Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

  • die zuständige Behörde verständigen oder
  • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

Mitarbeiter
zuständige Stelle
  • die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
  • jede Polizeidienststelle
Bezugsort

nn

Formular & Online-Prozess
Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Anzeige - Lärmbelästigung melden
Voraussetzungen

Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.

Verfahrensablauf

Sie können die Lärmbelästigung im Rathaus oder in akuten Fällen beim Polizeirevier Waiblingen anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf (07151 950-0) reagieren.

Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage).

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Bearbeitungsdauer

nn

Kosten/Leistung

keine

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.

Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

Vertiefende Informationen

nn

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