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Das Rathaus

Dienstleistung

Bewohnerparkausweis beantragen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.

Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.

Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

Formular & Online-Prozess
PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag Bewohnerparkausweis
Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
  • Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
  • Sie haben keine eigene Garage bzw. Stellplatz
    Für einen Bewohnerparkausweis benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen.
Verfahrensablauf

Sie können den Bewohnerparkausweis persönlich während den Öffnungszeiten im Marktdreieck 3. OG - Polizeibehörde und Straßenverkehr beantragen. Hierfür muss kein Termin vereinbart werden. Den Antrag erhalten Sie auch bei Ihrer persönlichen Vorsprache.

Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.

Erforderliche Unterlagen
  • alter Fahrzeugschein oder neue Zulassungsbescheinigung Teil I
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
Frist/Dauer

Die Gültigkeit des Bewohnerparkausweises beträgt ab Ausstellung 1 Jahr.

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühr beträgt 120 Euro jährlich (Stand 1.1.2023).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung

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