Dienstleistung
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer besonderen Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
- Fahrzeug- und Gebäudebewachung
- Veranstaltungsdienst
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken
Hinweis: Für bestimmte Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) benötigen Sie zusätzlich eine Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen IHK.
die untere Verwaltungsbehörde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Das ist:
- das Landratsamt des für Sie zuständigen Kreises,
- bei kreisfreien Städten und bei großen Kreisstädten (Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern) die Stadtverwaltung oder
- bei kleineren Gemeinden in bestimmten Fällen die Verwaltungsgemeinschaft.
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.
- 1. Antragsformular
- 2. Bearbeitungsgebühr
- 3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister – Belegart „9“
- 4. Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden – Belegart „OB“
- 5. Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- 6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- 7. Auszug aus der Schuldnerkartei
- 8. Haftpflichtversicherung
- 9. Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
- 10. Erklärung der Bank
- 11. IHK-Kurs
- 12. Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass,…)
Weitere Informationen.
Bitte beachten Sie:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Keine
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde. Die genaue Höhe der Gebühr kann erst nach Antragstellung berechnet werden. Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung eine Anzahlung fällig werden kann.
Widerspruch und Klage
Wenn Sie sich in den letzten drei Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben
und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie
keine Erlaubnis erhalten.
Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der
Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden
befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der
Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.
- § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung